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Alles zum Stechuhr-Urteil: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

Zurück zur Stechuhr und Ende mit flexibler Arbeitszeit und New Work? Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten aller Mitarbeitenden vollständig zu erfassen. Die Entscheidung kann – je nach bisher gelebter Vorgehensweise – weitreichende Auswirkungen haben. Haben Sie sich schon mit dem Thema beschäftigt? Wenn nicht, wird es höchste Zeit, denn die Pflicht besteht bereits und es ist nur eine Frage der Zeit, bis der Gesetzgeber hier einen Strafenkatalog vorlegt.

Sollten Sie hier Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

Das bedeutet das Arbeitszeiterfassungs-Urteil in der Praxis

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) hat als höchstes deutsches Arbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmenden geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Gericht begründet das Urteil zur Arbeitszeiterfassung mit der Auslegung des Stechuhr-Urteils durch den EuGH.

Bisher mussten in Deutschland nach dem gültigen Arbeitszeitgesetz lediglich Sonntags- und Feierabends-Arbeit und Überstunden genau erfasst werden, nicht aber die komplette Arbeitszeit. Das Urteil zur Arbeitszeiterfassung kommt in diesem Fall der deutschen Gesetzgebung zuvor, da diese das europäische Recht noch nicht in deutsches Recht umgesetzt hat.

Experten rechnen damit, dass dieses Urteil weitreichende Auswirkungen auf die meisten bisher praktizierten Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit, Remote Office oder Homeoffice haben wird.

Das BAG-Urteil bedeutet auch, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung an die Mitarbeitenden delegiert werden kann.

Alle übrigen Arbeitszeitvorschriften bleiben erhalten. Minijobber und einzelne Berufsgruppen beispielsweise musste ihre Arbeitszeit schon vorher zwingend erfassen.

Handeln Unternehmen nicht, so haben bereits mehrere Urteile bestätigt, dass im Zweifel bzw. bei einem Streit über die Überstunden die Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Arbeitnehmerseite ausgelegt wird. Außerdem müssen Arbeitgebende nicht nur ein Erfassungssystem zur Verfügung stellen, sondern auch aktiv dafür sorgen, dass dies genutzt wird, also auch Arbeitszeiten eingetragen werden.

Wie muss ein geeignetes System zur Erfassung von Arbeitszeiten aussehen?

Die Arbeitszeiterfassung muss laut EuGH folgende Anforderungen erfüllen:

  • Verlässlichkeit
  • Objektivität
  • Leichte Zugänglichkeit

Laut BGH ist jedoch eine elektronische Arbeitszeiterfassung keine Pflicht. Noch ist auch die Dokumentation in Papierform ausreichend. Aktuell ist nicht zu erwarten, dass vom Gesetzgeber konkrete enge Vorgaben für die Umsetzung der Arbeitszeiterfassung kommen werden.

Ein elektronisches bzw. digitales System zur Arbeitszeiterfassung scheint jedoch das Mittel zur Wahl zu sein, zum Beispiel für:

  • Mitarbeitende, die vor Ort an einem Terminal ein- und auschecken
  • Angestellte im Homeoffice, die sich per Software an- und abmelden
  • Außendienstmitarbeitende, die im Auto mittels App ihre Arbeitszeit erfassen können

Die dabei entstehenden Daten können mit einer geeigneten Software-Lösung zur Arbeitszeiterfassung direkt in das Lohnabrechnungssystem übergeben werden. So lösen Unternehmen das Problem mit der Arbeitszeiterfassung ohne großen Aufwand und sparen zudem noch Zeit für vorher manuelle Prozesse.

Was ist mit Vertrauensarbeitszeit?

Diese Frage ist noch nicht vollständig geklärt. Alle bisherigen Urteile zur Arbeitszeiterfassung legen jedoch fest, dass Arbeitszeit kontrolliert und dokumentiert werden muss. Das widerspricht daher der Grundlage der Vertrauensarbeitszeit. Gerade in Branchen und Tätigkeiten, die ein hohes Maß an Flexibilität erfordern, ist eine digitale und standortunabhängige Zeiterfassung jedoch ein Vorteil für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Je fragmentierter ein Arbeitstag ist, desto eher entsteht so eine transparente und nachvollziehbare Arbeitszeit. Es geht daher eher um vertrauensvolle Arbeitszeiterfassung, für die eine digitale Zeiterfassung die beste Grundlage ist.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bedeutet nicht das Ende von Homeoffice

Auch wenn hier schnell Stimmen laut wurden, die das Urteil als problematisch für Homeoffice-Regelungen sahen: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist keine Anwesenheitspflicht im Büro. Gerade mit  geeigneten Software-Lösungen lässt sich auch zu Hause die Arbeitszeit erfassen.

Urteil zur Arbeitszeiterfassung unterscheidet nicht zwischen Innen- und Außendienst

Für die Rechtsprechung ist es zudem auch nicht relevant, ob Beschäftigte im Innen- oder Außendienst arbeiten. Auch außerhalb des eigentlichen Arbeitsortes sind Arbeitszeiten zu dokumentieren. Unternehmen müssen Angestellten daher an den Arbeitsplatz angepasste Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung bieten, egal ob sich diese am Arbeitsplatz, zu Hause am eigenen PC oder unterwegs über eine mobile App anmelden müssen.

Ausnahme leitende Angestellte

Eine Ausnahme bleiben weiterhin leitende Angestellte, die von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im Urteil ausgenommen sind. Wie genau leitende Angestellte definiert sind, ist im Urteil jedoch nicht konkretisiert.

Welche Strafen erwarten Unternehmen ohne Arbeitszeiterfassung?

Aktuell gibt es noch keine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung. Daher müssen Arbeitgebende auch nicht mit Bußgeldern rechnen, wenn sie bisher noch keine Zeiterfassung eingeführt haben. Trotzdem handeln Unternehmen strenggenommen rechtswidrig und machen sich somit angreifbar. Sobald eine Gesetzgebung eingeführt wird, ist damit zu rechnen, dass diese auch einen Katalog für Strafen und Bußgelder enthalten wird. Daher sollten Unternehmen nicht warten, sondern sofort reagieren.

Fazit: Jetzt handeln und Arbeitszeiterfassung einführen

Nach der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts im Dezember 2022 kündigte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil an, dass eine “handhabbare Lösung” folgen soll. Die gesetzliche Lösung soll “praxisnah und flexibel” werden. Was genau damit gemeint ist, ist noch unklar. Die aktuelle Lage ist jedoch eindeutig: Unternehmen sollten sofort handeln und eine Arbeitszeiterfassung implementieren und nicht warten, bis Strafen fällig werden. Um auf die Zukunft vorbereitet zu sein, empfiehlt sich eine digitale Software-Lösung. Damit können Arbeitnehmende ihre Arbeitszeiten ohne viel Aufwand und unabhängig vom Arbeitsort eintragen und Arbeitgebende dies einfach kontrollieren. Gerne beraten wir Sie zur Einführung eines Zeiterfassungssystems in Ihrem Unternehmen.

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